Ich erkläre mich damit einverstanden, dass meine angegebenen Daten für die DSGVO-konforme Verarbeitung zum Zwecke der Erbringung der Hebammen-Dienstleistungen verarbeitet werden dürfen. Sofern noch keine Dienstleistungen erbracht wurden, kann diese Einwilligung jederzeit widerrufen werden. Wenn bereits Dienstleistungen erbracht wurden werden die Daten lediglich zum Nachweis der korrekten Abwicklung der bisherigen Tätigkeit (z.B.: Dokumentation der Hebammenleistung, Abrechnung der Hebammenleistung) verwendet. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf verarbeiteten Daten nicht berührt.
Ihre Daten werden nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten für Dokumentation und Abrechnung (30 Jahre bei Hausgeburten, in allen anderen Fällen 10 Jahren) unwiderruflich gelöscht. Ihre Daten geben wir nicht ohne Ihre Einwilligung weiter - mit Ausnahme gesetzlicher Verpflichtungen wie der Abrechnung.
Ich verarbeite die Daten in Übereinstimmung mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
Außerdem erklären Sie sich einverstanden, dass die Hebamme über unverschlüsselte SMS und E-Mail mit Ihnen kommuniziert und damit medinizische Daten ausgetauscht werden.
Ihnen stehen grundsätzlich die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit, Widerruf und Widerspruch zu. Wenn Sie glauben, dass die Verarbeitung Ihrer Daten gegen das Datenschutzrecht verstößt oder Ihre datenschutzrechtlichen Ansprüche sonst in einer Weise verletzt worden sind, können Sie sich bei der Aufsichtsbehörde beschweren.
Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) der Hebamme Constanze Wolff (im Folgenden Hebamme) und der Leistungsempfänger*in
Hinweis zur geschlechtergerechten Sprache:
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen teilweise das Gendersternchen (*) verwendet. Es sind stets alle Geschlechter (weiblich, männlich, divers) gleichermaßen gemeint.
Die Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die
vertraglichen Beziehungen der Hebamme und der Leistungsempfänger*in.
Die Rechtsbeziehungen zwischen der Hebamme und der Leistungsempfänger*in sind privatrechtlicher Natur.
(1) Die Leistungen erfolgen auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe
nach §134a SGB V, der zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und dem GKV-
Spitzenverband abgeschlossen wurde.
(2) Bei Selbstzahler*innen richtet sich das Leistungsangebot nach der Privatgebührenordnung des
Bundeslandes, in dem die Leistung erbracht wird.
(3) Nicht Gegenstand der Leistungen der Hebamme sind die Leistungen der von den Hebammen hinzugezogenen Ärzte bzw. Krankentransporte. Leistungen hinzu gezogener Ärzte oder Krankentransporte werden von diesen gesondert berechnet.
(4) Für vereinbarte Termine, die von der Leistungsempfänger*in nicht eingehalten werden und die
nicht spätestens 48 Stunden vor dem Termin persönlich abgesagt werden, stellt die Hebamme die
entgangene Vergütung der Leistungsempfänger*in in Rechnung.
(1) Vereinbarte Termine verstehen sich seitens der Hebamme grundsätzlich mit einer
Toleranzzeit von +/- 40 Minuten, weil Hebammenhilfe nicht absolut planbar ist und zeitlichen
Schwankungen je nach Bedarf unterworfen sein kann. Die Hebamme ist berechtigt, aus
berufsbedingten Gründen bereits vereinbarte Termine kurzfristig abzusagen und / oder zu
verlegen. Die Hebamme wird die Leistungsempfänger*in unverzüglich darüber in Kenntnis setzen. In
diesem Fall vereinbart die Hebamme mit der Leistungsempfänger*in einen neuen Termin. In
dringenden Fällen wendet sich die Leistungsempfänger*in unverzüglich an eine Kinderärztin / einen
Kinderarzt, eine gynäkologische Praxis, an die nächstgelegene Klinik oder wählt den Notruf
unter 112.
(2) Bei den Terminvereinbarungen zwischen der Hebamme und der Leistungsempfänger*in handelt es sich um eine sogenannte Bestellpraxis, in der mit längeren Terminvorläufen gearbeitet werden
muss. Das heißt, dass die Hebamme ihre Termine zur konkreten Leistungserbringung
langfristig im Voraus plant. Kurzfristig abgesagte Termine können daher in der Regel nicht neu
vergeben werden und führen zu einem Anspruch auf Ausfallhonorar zugunsten der Hebamme.
Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Hebamme und die Leistungsempfänger*in folgendes:
(3) Die Hebamme und die Leistungsempfänger*in vereinbaren für den Leistungszeitraum verbindliche
Termine. Die Leistungsempfänger*in verpflichtet sich, den jeweils verbindlich vereinbarten Termin
einzuhalten. Für den Fall, dass vereinbarte Termine seitens der Leistungsempfänger*in nicht
wahrgenommen werden, insbesondere weil diese am vereinbarten Leistungsort nicht
anzutreffen war, ist die Leistungsempfänger*in verpflichtet, der Hebamme die hierdurch entfallende
Vergütung zu ersetzen (§ 615 BGB). Die Kosten werden in diesem Fall nicht von der
Krankenversicherung übernommen. Nimmt die Leistungsempfänger*in den vereinbarten Termin nicht
wahr, ohne spätestens 48 Stunden zuvor abzusagen, so werden ihr die geplanten Leistungen
- ggf. nebst Wegegeld - nach Maßgabe des Absatzes 7 in Rechnung gestellt. Etwas anderes
gilt nur dann, wenn die Leistungsempfänger*in das Versäumnis nicht zu vertreten hat. Mit nachfolgender
Unterschrift erklärt sich die Leistungsempfänger*in mit der Vereinbarung zum Ausfallhonorar
ausdrücklich einverstanden. Gleichfalls erklärt sie damit, die Regelungen zum Ausfallhonorar
gelesen, verstanden und keine Nachfragen zu haben.
(1) Die Hebamme gewährleistet keine 24-Stunden-Erreichbarkeit. Unter der Rufnummer 015753320523 besteht keine feste Erreichbarkeit aufgrund des Schichtdienstes, jedoch wird sich die Hebamme bemühen sich innerhalb von 24 Stunden zurückzumelden. Ausgenommen in Urlaubszeiten, die mitgeteilt werden. Schreiben Sie eine SMS oder hinterlassen Sie eine Mailboxnachricht, ebenso können Sie mir auch eine E-Mail schreiben: hebamme-cw@gmx.de.
z.B.
die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGBV hinausgehen, z.B.
2 Besuche/Tag des Klinikaufenthaltes)
acht Wochen nach der Geburt
leistungspflichtigen Krankenkasse vergütet wird.
Hinweis: Über eine mögliche Überschreitung des Leistungsumfangs nach dem Vertrag über die
Versorgung mit Hebammenhilfe gemäß § 134a Abs. 1 SGB V bzw. der Befristeten Vereinbarung über im Wege der Videobetreuung erbringbare Leistungen der Hebammenhilfe in der Fassung vom 17.02.2022 mit Blick auf § 134a Abs. 1d Satz 1 Nr. 1 SGB V, hat die Hebamme die Leistungsempfänger*in rechtzeitig darüber aufzuklären. Für eine weitere Inanspruchnahme der Hebamme wäre sodann eine gesonderte Vereinbarung über entsprechende Leistungsinhalte zu treffen.
(2) Die Hebamme verpflichtet sich, die Leistungsempfänger*in vor der Inanspruchnahme einer Wahlleistung über etwaige Kosten zu informieren.
(3) Die Rechnungen werden Ihnen per Mail zugesandt und werden gemäß der Vereinbarungen
per Überweisung beglichen.
(1) Bei gesetzlich Versicherten rechnet die Hebammenpraxis besondere Zeit die Leistungen mit
der leistungspflichtigen gesetzlichen Krankenkasse ab. Davon nicht umfasst sind die vereinbarten
Wahlleistungen. Für diese sind die Leistungsempfängerinnen als Selbstzahlerinnen zur Zahlung
verpflichtet.
(2) Leistungsempfänger*innen, für die eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen
Rechts die Leistungen, die im Rahmen von Schwangerschaft und Mutterschaft in Anspruch
genommen werden schuldet (z.B. Heilfürsorgeberechtigte), legen eine Kostenübernahme-
erklärung ihrer Kostenträger vor, die die Leistungen der /des (Name der Einrichtung) nach Nr. 3
dieser AVB umfasst. Liegt diese Kostenübernahmeerklärung nicht vor oder deckt sie die in
Anspruch genommenen Leistungen nicht ab, sind die Leistungsempfänger*innen als
Selbstzahler*innen zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen verpflichtet.
(3) Selbstzahler*innen sind zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen der Hebamme
nach dieser AVB verpflichtet.
Bei Selbstzahler*innen richtet sich der erstattungsfähige Leistungsumfang nach der
Privatgebührenordnung des Bundeslandes der Leistungserbringung. Die Leistungsempfänger*in ist
selbst dafür verantwortlich, die Erstattungsfähigkeit von Leistungen mit ihrer
Krankenversicherung zu klären.
Hinweis: die zahlreichen Tarife der privaten Krankenversicherung unterscheiden sich beim
Leistungsumfang und der Höhe der Hebammenhilfe erheblich. Einige preiswerte Tarife schließen
Hebammenhilfe komplett aus, andere erstatten großzügig. Die Hebamme hat keine Kenntnisse
über den Inhalt der verschiedenen Versicherungstarife.
(4) Der Rechnungsbetrag wird ab Zugang der Rechnung innerhalb von sieben Tagen fällig. Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen gemäß § 288 BGB sowie Mahngebühren in Höhe von pauschal 5,- Euro berechnet werden.
(5) Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist
ausgeschlossen.
(6) Sofern die Leistungsempfänger*in Wahlleistungen mit der Hebammenpraxis
besondere Zeit vereinbart hat, kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
(1) Mit der Anmeldung zu einem Kurs (z. B. Geburtsvorbereitungskurs) kommt eine verbindliche Vereinbarung zwischen der Leistungsempfänger*in und der Hebamme zustande. Die Anmeldung gilt als verbindlich, sobald sie von der Hebamme bestätigt wurde.
Die Kursgebühr für die gesetzlich versicherte Teilnehmer*in wird von der Krankenkasse übernommen, sofern die Teilnahme vollständig erfolgt.
(2) Eine Abmeldung vom Kurs ist bis vier Wochen vor Kursbeginn kostenfrei möglich. Für privat versicherte Teilnehmer*innen oder Selbstzahler*innen gilt: Wird ein Kursplatz nach verbindlicher Anmeldung nicht spätestens vier Wochen vor Kursbeginn abgesagt oder bleibt die Teilnehmer*in ohne wichtigen Grund fern, kann die Hebamme die entgangene Vergütung gemäß § 615 BGB in Rechnung stellen.
(3) Für die Begleitperson wird eine Partner*innengebühr in Höhe von 150€ erhoben. Diese ist unabhängig davon zu entrichten, ob die Begleitperson tatsächlich an den Kursterminen teilnimmt. Die Partner*innengebühr ist spätestens vier Wochen vor Kursbeginn per Überweisung auf das in der Anmeldemail angegebene Konto zu entrichten.
Als Verwendungszweck sind der Kursname und der vollständige Name der Leistungsempfänger*in anzugeben. Die Rechnung über die Partner*innengebühr wird am Ende des zweiten Kurstages ausgehändigt. Eine nachträgliche Erstattung durch Krankenkassen ist individuell möglich, muss jedoch eigenständig beantragt werden.
(4) Sollte ein Kurs aufgrund zu geringer Teilnehmerzahl oder aus organisatorischen Gründen nicht stattfinden, informiert die Hebamme die angemeldeten Personen spätestens vier Wochen vor Kursbeginn. Bereits gezahlte Gebühren werden in diesem Fall vollständig erstattet.
Tüketici, ağırlıklı olarak ticari veya bağımsız mesleki faaliyetlerine atfedilemeyecek amaçlarla hukuki bir işlem gerçekleştiren herhangi bir gerçek kişidir. Ebe/ebelik pratiği katılımcıya şunu belirtmektedir: Bu sözleşmeyi 14 gün içerisinde sebep göstermeksizin fesih hakkına sahipsiniz. İptal süresi sözleşmenin imzalandığı günden itibaren 14 gündür. Cayma hakkınızı kullanmak için, bu sözleşmeden çekilme kararınızı ebeye açık bir beyanla (örneğin posta veya e-posta yoluyla gönderilen bir mektup) bildirmelisiniz. İptal süresinin karşılanması için, iptal hakkınızı kullandığınıza ilişkin bildirimi, iptal süresi dolmadan göndermeniz yeterlidir.
İptalin sonuçları
Ebe/ebelik muayenehanesi, katılımcıdan aldığı tüm ödemeleri derhal, ancak en geç iptal bildiriminin alındığı günden itibaren 14 gün içinde geri ödemek zorundadır. Katılımcı, hizmetin iptal döneminde başlamasını talep etmişse, o ana kadar kullanılan hizmetin oranına karşılık gelen uygun bir tutarı ebelik muayenehanesine ödemek zorundadır.