AGB

Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) der Hebamme Constanze Wolff (im Folgenden Hebamme) und der Leistungsempfänger*in

Hinweis zur geschlechtergerechten Sprache:
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen teilweise das Gendersternchen (*) verwendet. Es sind stets alle Geschlechter (weiblich, männlich, divers) gleichermaßen gemeint.

  1. Geltungsbereich

Die Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die

vertraglichen Beziehungen der Hebamme und der Leistungsempfänger*in.

  1. Rechtsverhältnis

Die Rechtsbeziehungen zwischen der Hebamme und der Leistungsempfänger*in sind privatrechtlicher Natur.

  1. Umfang der Leistungen

(1) Die Leistungen erfolgen auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe

nach §134a SGB V, der zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und dem GKV-

Spitzenverband abgeschlossen wurde.

(2) Bei Selbstzahler*innen richtet sich das Leistungsangebot nach der Privatgebührenordnung des

Bundeslandes, in dem die Leistung erbracht wird.

(3) Nicht Gegenstand der Leistungen der Hebamme sind die Leistungen der von den Hebammen hinzugezogenen Ärzte bzw. Krankentransporte. Leistungen hinzu gezogener Ärzte oder Krankentransporte werden von diesen gesondert berechnet.

(4) Für vereinbarte Termine, die von der Leistungsempfänger*in nicht eingehalten werden und die

nicht spätestens 48 Stunden vor dem Termin persönlich abgesagt werden, stellt die Hebamme die

entgangene Vergütung der Leistungsempfänger*in in Rechnung.

  1. Terminverlegung:

(1) Vereinbarte Termine verstehen sich seitens der Hebamme grundsätzlich mit einer

Toleranzzeit von +/- 40 Minuten, weil Hebammenhilfe nicht absolut planbar ist und zeitlichen

Schwankungen je nach Bedarf unterworfen sein kann. Die Hebamme ist berechtigt, aus

berufsbedingten Gründen bereits vereinbarte Termine kurzfristig abzusagen und / oder zu

verlegen. Die Hebamme wird die Leistungsempfänger*in unverzüglich darüber in Kenntnis setzen. In

diesem Fall vereinbart die Hebamme mit der Leistungsempfänger*in einen neuen Termin. In

dringenden Fällen wendet sich die Leistungsempfänger*in unverzüglich an eine Kinderärztin / einen

Kinderarzt, eine gynäkologische Praxis, an die nächstgelegene Klinik oder wählt den Notruf

unter 112.

(2) Bei den Terminvereinbarungen zwischen der Hebamme und der Leistungsempfänger*in handelt es sich um eine sogenannte Bestellpraxis, in der mit längeren Terminvorläufen gearbeitet werden

muss. Das heißt, dass die Hebamme ihre Termine zur konkreten Leistungserbringung

langfristig im Voraus plant. Kurzfristig abgesagte Termine können daher in der Regel nicht neu

vergeben werden und führen zu einem Anspruch auf Ausfallhonorar zugunsten der Hebamme.

Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Hebamme und die Leistungsempfänger*in folgendes:

(3) Die Hebamme und die Leistungsempfänger*in vereinbaren für den Leistungszeitraum verbindliche

Termine. Die Leistungsempfänger*in verpflichtet sich, den jeweils verbindlich vereinbarten Termin

einzuhalten. Für den Fall, dass vereinbarte Termine seitens der Leistungsempfänger*in nicht

wahrgenommen werden, insbesondere weil diese am vereinbarten Leistungsort nicht

anzutreffen war, ist die Leistungsempfänger*in verpflichtet, der Hebamme die hierdurch entfallende

Vergütung zu ersetzen (§ 615 BGB). Die Kosten werden in diesem Fall nicht von der

Krankenversicherung übernommen. Nimmt die Leistungsempfänger*in den vereinbarten Termin nicht

wahr, ohne spätestens 48 Stunden zuvor abzusagen, so werden ihr die geplanten Leistungen

- ggf. nebst Wegegeld - nach Maßgabe des Absatzes 7 in Rechnung gestellt. Etwas anderes

gilt nur dann, wenn die Leistungsempfänger*in das Versäumnis nicht zu vertreten hat. Mit nachfolgender

Unterschrift erklärt sich die Leistungsempfänger*in mit der Vereinbarung zum Ausfallhonorar

ausdrücklich einverstanden. Gleichfalls erklärt sie damit, die Regelungen zum Ausfallhonorar

gelesen, verstanden und keine Nachfragen zu haben.

  1. Sprechzeiten und Erreichbarkeit

(1) Die Hebamme gewährleistet keine 24-Stunden-Erreichbarkeit. Unter der Rufnummer 015753320523 besteht keine feste Erreichbarkeit aufgrund des Schichtdienstes, jedoch wird sich die Hebamme bemühen sich innerhalb von 24 Stunden zurückzumelden. Ausgenommen in Urlaubszeiten, die mitgeteilt werden. Schreiben Sie eine SMS oder hinterlassen Sie eine Mailboxnachricht, ebenso können Sie mir auch eine E-Mail schreiben: hebamme-cw@gmx.de.

 

  1. Als Wahlleistungen können vereinbart werden
  2. a) Leistungen, die nicht Gegenstand des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach
  • 134a SGB V sind und über die keine Zusatzvereinbarung mit Einzelkassen abgeschlossen wurde,

z.B.

  • Kurse
  • Tapen
  1. b) Leistungen, deren Umfang bei gesetzlich Versicherten über die Obergrenze des Vertrages über

die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGBV hinausgehen, z.B.

  • mehr als 12 Beratungen in der Schwangerschaft
  • mehr als 20 Kontakte (persönlich oder telefonisch) bis zum 10. Lebenstag des Kindes. (abzüglich

2 Besuche/Tag des Klinikaufenthaltes)

  • mehr als 16 Kontakte (persönlich oder telefonisch) zwischen dem 11. Tag nach der Geburt und

acht Wochen nach der Geburt

  • Wegegeld bei einer Inanspruchnahme der Hebamme über die Entfernung hinaus, die von der

leistungspflichtigen Krankenkasse vergütet wird.

Hinweis: Über eine mögliche Überschreitung des Leistungsumfangs nach dem Vertrag über die

Versorgung mit Hebammenhilfe gemäß § 134a Abs. 1 SGB V bzw. der Befristeten Vereinbarung über im Wege der Videobetreuung erbringbare Leistungen der Hebammenhilfe in der Fassung vom 17.02.2022 mit Blick auf § 134a Abs. 1d Satz 1 Nr. 1 SGB V, hat die Hebamme die Leistungsempfänger*in rechtzeitig darüber aufzuklären. Für eine weitere Inanspruchnahme der Hebamme wäre sodann eine gesonderte Vereinbarung über entsprechende Leistungsinhalte zu treffen.

(2) Die Hebamme verpflichtet sich, die Leistungsempfänger*in vor der Inanspruchnahme einer Wahlleistung über etwaige Kosten zu informieren.

(3) Die Rechnungen werden Ihnen per Mail zugesandt und werden gemäß der Vereinbarungen

per Überweisung beglichen.

  1. Abrechnung des Entgelts

(1) Bei gesetzlich Versicherten rechnet die Hebammenpraxis besondere Zeit die Leistungen mit

der leistungspflichtigen gesetzlichen Krankenkasse ab. Davon nicht umfasst sind die vereinbarten

Wahlleistungen. Für diese sind die Leistungsempfängerinnen als Selbstzahlerinnen zur Zahlung

verpflichtet.

(2) Leistungsempfänger*innen, für die eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen

Rechts die Leistungen, die im Rahmen von Schwangerschaft und Mutterschaft in Anspruch

genommen werden schuldet (z.B. Heilfürsorgeberechtigte), legen eine Kostenübernahme-

erklärung ihrer Kostenträger vor, die die Leistungen der /des (Name der Einrichtung) nach Nr. 3

dieser AVB umfasst. Liegt diese Kostenübernahmeerklärung nicht vor oder deckt sie die in

Anspruch genommenen Leistungen nicht ab, sind die Leistungsempfänger*innen als

Selbstzahler*innen zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen verpflichtet.

(3) Selbstzahler*innen sind zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen der Hebamme

nach dieser AVB verpflichtet.

Bei Selbstzahler*innen richtet sich der erstattungsfähige Leistungsumfang nach der

Privatgebührenordnung des Bundeslandes der Leistungserbringung. Die Leistungsempfänger*in ist

selbst dafür verantwortlich, die Erstattungsfähigkeit von Leistungen mit ihrer

Krankenversicherung zu klären.

Hinweis: die zahlreichen Tarife der privaten Krankenversicherung unterscheiden sich beim

Leistungsumfang und der Höhe der Hebammenhilfe erheblich. Einige preiswerte Tarife schließen

Hebammenhilfe komplett aus, andere erstatten großzügig. Die Hebamme hat keine Kenntnisse

über den Inhalt der verschiedenen Versicherungstarife.

(4) Der Rechnungsbetrag wird ab Zugang der Rechnung innerhalb von sieben Tagen fällig. Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen gemäß § 288 BGB sowie Mahngebühren in Höhe von pauschal 5,- Euro berechnet werden.

(5) Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist

ausgeschlossen.

(6) Sofern die Leistungsempfänger*in Wahlleistungen mit der Hebammenpraxis

besondere Zeit vereinbart hat, kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.

  1. Teilnahmebedingungen für Kurse

(1) Mit der Anmeldung zu einem Kurs (z. B. Geburtsvorbereitungskurs) kommt eine verbindliche Vereinbarung zwischen der Leistungsempfänger*in und der Hebamme zustande. Die Anmeldung gilt als verbindlich, sobald sie von der Hebamme bestätigt wurde.
Die Kursgebühr für die gesetzlich versicherte Teilnehmer*in wird von der Krankenkasse übernommen, sofern die Teilnahme vollständig erfolgt.

(2) Eine Abmeldung vom Kurs ist bis vier Wochen vor Kursbeginn kostenfrei möglich. Für privat versicherte Teilnehmer*innen oder Selbstzahler*innen gilt: Wird ein Kursplatz nach verbindlicher Anmeldung nicht spätestens vier Wochen vor Kursbeginn abgesagt oder bleibt die Teilnehmer*in ohne wichtigen Grund fern, kann die Hebamme die entgangene Vergütung gemäß § 615 BGB in Rechnung stellen.

(3) Für die Begleitperson wird eine Partner*innengebühr in Höhe von 150€ erhoben. Diese ist unabhängig davon zu entrichten, ob die Begleitperson tatsächlich an den Kursterminen teilnimmt. Die Partner*innengebühr ist spätestens vier Wochen vor Kursbeginn per Überweisung auf das in der Anmeldemail angegebene Konto zu entrichten.
Als Verwendungszweck sind der Kursname und der vollständige Name der Leistungsempfänger*in anzugeben. Die Rechnung über die Partner*innengebühr wird am Ende des zweiten Kurstages ausgehändigt. Eine nachträgliche Erstattung durch Krankenkassen ist individuell möglich, muss jedoch eigenständig beantragt werden.

(4) Sollte ein Kurs aufgrund zu geringer Teilnehmerzahl oder aus organisatorischen Gründen nicht stattfinden, informiert die Hebamme die angemeldeten Personen spätestens vier Wochen vor Kursbeginn. Bereits gezahlte Gebühren werden in diesem Fall vollständig erstattet.